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Verwaltung der eingeführten Fahrzeuge

Die gebietsansässigen Vertretungen können die Besteuerung von eingeführten Kraftfahrzeugen beantragen, wobei der Zoll die Gesamtzahl ihrer eingeführten Fahrzeuge auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl der gebietsansässigen Personen der Vertretung genehmigt.

Die gebietsansässigen Personen können die Besteuerung von eingeführten Kraftfahrzeugen (unter 9 Sitzplätzen) beantragen, die auf 1 Fahrzeug pro Person begrenzt ist. Für die anderen nichtansässigen Langzeitreisenden dürfen keine Kraftfahrzeuge eingeführt werden. Die eingeführten Kraftfahrzeuge von gebietsansässigen Personen können nach der Besteuerung beim Zoll einen schriftlichen Antrag auf Übertragung stellen, nachdem die Formalitäten bei Verkehrsabteilung abgefertigt sind und ein Jahr nach Erhalt des Führerscheins abläuft.

Kraftfahrzeuge, die im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen zollfrei in das Land eingeführt sind, sind zollaufsichtsrechtliche Kraftfahrzeuge. Für die führt der Zoll eine nachfolgende Überwachung durch. Der Überwachungszeitraum beträgt 6 Jahre ab dem Datum der Zollfreigabe. Ohne die Genehmigung des Zolls dürfen eingeführte Kraftfahrzeuge innerhalb des Zeitraums der Zollüberwachung nicht übertragen, verkauft, vermietet, verpfändet, oder anderweitig entsorgt werden.